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Fristen, Fristen, Fristen...
Manch einer mag es mit Schrecken feststellen: Er hat die fristgerechte Abgabe der Steuererklärung zum 31. Mai verpasst. Wem dies passiert ist, der sollte aber prüfen, ob diese Frist für ihn zutrifft, denn es gibt einige Ausnahmen.
Der 31. Mai ist der entscheidende Termin für alle, die eine Steuererklärung abgeben müssen und diese Erklärung selbst anfertigen. Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht in vielen verschiedenen Fällen: Wenn beispielsweise Lohnersatzleistungen wie Krankengeld bezogen wurde, wenn ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen Anzeige
wurde, wenn ein Ehegatte nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurde, wenn ein Verlust aus dem Vorjahr vorgetragen wird oder wenn mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander bestehen.
Diese Frist bis zum 31. Mai wird jedoch auf Antrag in der Regel immer verlängert und zwar bei begründeten Einzelanträgen bis zum 28. Februar des Folgejahres. Wer auf die Hilfe eines Steuerberaters zurückgreift, der kann seine Erklärung grundsätzlich bis zum 31. Dezember erstellen lassen und hat darüber hinaus die Möglichkeit, die Frist mit einem Antrag ebenfalls bis Ende Februar verlängern zu lassen.
Anders sehen die Fristen aus, wenn die Einkommensteuererklärung freiwillig abgegeben wird. Das wird vor allem dann der Fall sein, wenn die vom Lohn abgezogenen Steuern höher sind als die tatsächlich zu zahlenden, weil zum Beispiel erst in der Steuererklärung Werbungskosten geltend gemacht werden. Auch bei einer Heirat im laufenden Jahr kann eine freiwillige Steuererklärung Sinn machen, weil Eheleute dann vom Splittingtarif profitieren können. Wer freiwillig eine Steuererklärung abgeben will, hat in Zukunft vier Jahre dafür Zeit. Erst dann muss das Finanzamt nichts mehr zurückzahlen. Diese Vier-Jahres-Frist ersetzt die früher geltende Zwei-Jahres-Frist und gilt rückwirkend für alle Steuererklärungen ab 2005 und für Steuererklärungen, in denen das Finanzamt per 27.12.2007 noch nicht über eine Verlängerung der Frist entschieden hatte.
Wer eine Steuererklärung abgeben muss und sich nicht an die Fristen hält, auf den kann das Finanzamt Druck ausüben und neben Zwangsmitteln auch einen Verspätungszuschlag verhängen. Das gilt übrigens auch für alle, die noch Geld vom Finanzamt zurückbekommen.
Zusätzlich beginnt 15 Monate nach dem Ende des jeweiligen Jahres die Zinsuhr zu laufen. Bekommt der Steuerzahler Geld erstattet, wird ihm das zusätzlich verzinst - muss er zahlen, werden darauf Zinsen fällig. Warum der Steuerbescheid erst verspätet erlassen wurde, spielt dabei keine Rolle. Auch wenn das Finanzamt schlampt und sich mit dem Bescheid zu viel Zeit lässt, muss der Steuerzahler einen Nachzahlungsbetrag verzinsen. Dies ist kein billiges Vergnügen, denn der Zinssatz liegt bei 0,5 Prozent im Monat. Absurd dabei: Während Steuerzahler erhaltene Zinsen natürlich voll versteuern müssen, dürfen sie gezahlte Zinsen steuerlich nicht absetzen - und das sogar mit dem Segen des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 15.11.2006, BStBl. 2007 II S. 387).
:lexim
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